Jedoch kann keine dieser einzelnen Taten als schwerer gewichtet werden als die andere, weshalb bezüglich der Hausfriedensbrüche eine Tatgruppe gebildet wird und eine Gesamtstrafzumessung vorzunehmen ist. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür wird in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. In einem zweiten Schritt ist die festgelegte Einsatzstrafe infolge der weiteren Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Tatgruppe) angemessen zu erhöhen.