24 Abs. 1 StGB Anwendung. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind hier jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Jedoch kann keine dieser einzelnen Taten als schwerer gewichtet werden als die andere, weshalb bezüglich der Hausfriedensbrüche eine Tatgruppe gebildet wird und eine Gesamtstrafzumessung vorzunehmen ist.