180 Abs. 1 StGB als auch der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 ff., E. 3.1).