14. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und der Asperation sind zutreffend. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 189 ff., S. 30-32 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Drohung und des Hausfriedensbruchs in drei Fällen schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs vom 20. Juni 2015 ist bereits rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Sowohl der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als auch der Hausfriedensbruch nach Art.