Dass er diesen nun auch auf die Privatperson E.________ überträgt und den Brief persönlich an ihrem privaten Wohndomizil einwirft, hat ebenfalls eine gewichtige Wirkung. Demnach hat der Beschuldigte mit diesem Schreiben an die Strafklägerin E.________ von Anfang August 2015 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung