Er hat sich folglich durch das Betreten des Hauseingangs von E.________ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 13. Drohung Für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187 ff., S. 28-30 der Urteilsbegründung).