in der Zweigstelle I.________. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Gültigkeit der Vereinbarung widersprüchliche und teilweise ausweichende Aussagen macht, weshalb er auch nicht mehr einfach angenommen haben kann, die Hausverbote würden nicht mehr gelten. Er kannte den Inhalt der Hausverbote und es war ihm deshalb bewusst, dass er mit seinem Besuch der Räumlichkeiten der H.________ die Hausrechte der C.________ verletzte. Er hat sich folglich durch das Betreten der Räumlichkeiten der H.________ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.