In der Praxis würden Hausverbote für private, der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten – etwa für Warenhäuser – auf zwei Jahre begrenzt. Eine solche Begrenzung erscheine auch für den hier vorliegenden Fall angemessen (pag. 185, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte besuchte am 8. Juli 2015 ohne Einwilligung der Strafklägerin und entgegen dem Hausverbot die Räumlichkeiten der H.________ in der Zweigstelle I.__