Die Vorinstanz hat fundiert dargelegt, dass ein lebenslanges und unbefristetes Hausverbot unverhältnismässig sei und sich mit der Frage, ob die zeitliche Unverhältnismässigkeit zur Ungültigkeit des Hausverbots führe, auseinandergesetzt. Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach von einer grundsätzlichen Gültigkeit des Hausverbots auszugehen sei, wobei dieses aber verhältnismässig auszulegen und gegebenenfalls zeitlich zu befristen sei. In der Praxis würden Hausverbote für private, der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten – etwa für Warenhäuser – auf zwei Jahre begrenzt.