Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Hausverbot vom 10. Juni 2013 lebenslang ausgesprochen worden ist und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 bis auf weiteres gilt. Die Vorinstanz hat fundiert dargelegt, dass ein lebenslanges und unbefristetes Hausverbot unverhältnismässig sei und sich mit der Frage, ob die zeitliche Unverhältnismässigkeit zur Ungültigkeit des Hausverbots führe, auseinandergesetzt.