O., S. 479). Handelt es sich hingegen um private Gebäude, welche einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, liegt die einzige Grenze der Zutrittsverweigerung im Diskriminierungsverbot (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 2013, Art. 186 N 31). Der Homepage der H.________ lässt sich entnehmen, dass die C.________ Trägerin eines T.________ sei. Sie sei politisch und konfessionell neutral und gewährleiste die professionelle Führung der angeschlossenen H.________. Die J.________ werde von den Gemeinden und vom Kanton finanziell unterstützt (http://www.H.________.ch/Überuns/Organisation.aspx, letztmals besucht am 19.12.2017).