Zu öffentlichen Gebäuden des Gemeinwesens, wie etwa Verwaltungsgebäuden, darf der Zutritt nur verweigert werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen und das Verbot verhältnismässig ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., 2013; Urteilsbesprechung in SJZ 79/1983, S. 146 ff., S. 146). Dabei ist es statthaft, die Erlaubnis zum Betreten eines Raumes, selbst wenn er dem Publikum offen steht, von bestimmten Voraussetzungen, auch solchen persönlicher Natur, abhängig zu machen. Wer eintritt, ohne dass sie vorliegen, begeht alsdann Hausfriedensbruch (DONATSCH, a.a.O., S. 479).