Schliesslich wäre mangels anderer Reaktion seitens der Privatklägerin und der nachträglich unterzeichneten Vollmacht vom 28.10.2015 von einer Genehmigung dieser Handlung auszugehen. 12.3 Vorfall vom 8. Juli 2015 in der H.________, Zweigstelle I.________ Die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben (pag. 183, S. 24 der Urteilsbegründung): Zu öffentlichen Gebäuden des Gemeinwesens, wie etwa Verwaltungsgebäuden, darf der Zutritt nur verweigert werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen und das Verbot verhältnismässig ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl.