Aus den Umständen, dass Rechtsanwältin Dr. D.________ in der gleichen Angelegenheit bereits die C.________ vertrat und von E.________ schliesslich über den Vorfall an ihrer Privatadresse informiert worden war und auch keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, dass die gestellten Strafanträge nicht ihrem Interesse entsprachen, geht auch die Kammer davon aus, dass Rechtsanwältin Dr. D.________ befugt war, die Strafanträge zu stellen. Schliesslich wäre mangels anderer Reaktion seitens der Privatklägerin und der nachträglich unterzeichneten Vollmacht vom 28.10.2015 von einer Genehmigung dieser Handlung auszugehen.