Dieser ist als Kollektivzeichnungsberechtigter im Handelsregister eingetragen (E. 1). C. sei kollektiv Zeichnungsberechtigter, weshalb die fragliche Vollmacht an Rechtsanwalt B. grundsätzlich von der Vizepräsidentin oder von einem Mitglied des Stiftungsrates hätte mitunterzeichnet werden müssen. Die Nichteinhaltung dieser