Doch wird ausgeführt, dass von Gesetzes wegen auch hier die mündliche Vollmachtserteilung genügen muss (TENCHIO, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 14 zu Art. 68). In einem Entscheid des Bundesgerichts (6B_545/2016 vom 6. Februar 2017) hat Rechtsanwalt B Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Berufsgeheimnisverletzung z.N. der J.________ A. gestellt. Er legitimierte sich mit einer Vollmacht, die vom Präsidenten der J.________ A., von C., unterschrieben worden war. Dieser ist als Kollektivzeichnungsberechtigter im Handelsregister eingetragen (E. 1).