Schriftlichkeit der Vollmacht kann entweder von den Parteien rechtsgeschäftlich vorgeschrieben oder vom Gesetz verlangt werden. Zudem kann die Bevollmächtigung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 14 f. zu Art. 33). Weitere Vorschriften zur Schriftlichkeit der Vollmacht sind der StPO nicht zu entnehmen, im Gegensatz bspw. zur ZPO, die in Art. 68 Abs. 3 explizit erwähnt, dass sich der Vertreter einer Partei durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Doch wird ausgeführt, dass von Gesetzes wegen auch hier die mündliche Vollmachtserteilung genügen muss (TENCHIO, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl.