Ausführungsgeschäfts, aber auch den Inhalt und den Umfang der Ermächtigung (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 7 zu Art. 396). Zur Form der Vollmacht wird auf Art. 395 OR verwiesen, wonach diese formfrei zustande kommt (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 7 zu Art. 396). Auch in den allgemeinen Bestimmungen wird ausgeführt, dass eine Vollmacht formfrei erteilt werden kann (WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 14 zu Art. 33). Schriftlichkeit der Vollmacht kann entweder von den Parteien rechtsgeschäftlich vorgeschrieben oder vom Gesetz verlangt werden.