1 OR eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien voraus, üblicherweise gegliedert in die Anfrage des Beschuldigten um Übernahme der Verteidigung und Annahme dieser Anfrage durch den Anwalt. Durch eine Vollmacht wird das i.d.R. insofern ausgedrückt, als dass die beschuldigte Person durch Unterzeichnung der Vollmacht ihren Willen bezeugt und die Verteidigung dasselbe durch das Einreichen der Vollmacht tut (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 7 zu Art. 129). Bei einem Rechtshandlungsauftrag wird im internen Verhältnis die Vollmacht durch den Auftragsumfang begrenzt. Gegenüber Dritten bestimmt die Vollmacht primär die Parteien des