, N 6 zu Art. 129). Das erfolgreiche Zustandekommen eines vollkommen zweiseitigen Vertrags, und dabei handelt es sich bei einem entgeltlichen Auftragsverhältnis, wie etwa der Bestellung einer Verteidigung, setzt gemäss Art. 1 OR eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien voraus, üblicherweise gegliedert in die Anfrage des Beschuldigten um Übernahme der Verteidigung und Annahme dieser Anfrage durch den Anwalt.