129 StPO für die Wahlverteidigung vor, dass diese eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung voraussetzt (Abs. 2). Es besteht Einigkeit darüber, dass das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht bloss eine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung, d.h. die Ausübung der Tätigkeit als Wahlverteidigung ohne Vollmacht, nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat, an der die Wahlverteidigung teilgenommen hat (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu Art. 129).