_ bevollmächtigt und damit befugt gewesen ist, die Strafanträge für die Strafklägerinnen zu stellen. Es ist möglich, dass sich Antragsberechtigung und die Befugnis zum Stellen eines Antrags nicht in allen Fällen decken: Es gibt Nicht-Antragsberechtigte, die das Antragsrecht eines anderen (Antragsberechtigten) rechtsgültig ausüben können, etwa gewillkürte Stellvertreter (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 5 zu Art. 30), weshalb Rechtsanwältin Dr. D.________ somit grundsätzlich befugt war, die vorgenannten Strafanträge namens ihrer Klientinnen zu stellen. Es liegen insgesamt zwei Vollmachten vor.