Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 49 zu Art. 30). In den Schreiben/Strafanzeigen umschreibt Rechtsanwältin Dr. D.________ den Sachverhalt und beantragt Untersuchungen an die Hand zu nehmen und die nötigen Massnahmen zu treffen.