Betreffend die Strafanträge hat Rechtsanwältin Dr. D.________ insgesamt drei Schreiben/Strafanzeigen eingereicht, welche die Vorinstanz als gültige Strafanträge qualifizierte (pag. 181 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung). Der Strafantrag beinhaltet eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 47 zu Art. 30). Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt.