Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die C.________ als Mieterin ihrer Ladenlokalitäten sowohl am .________(Adresse) als auch in der Filiale I.________ Berechtigte i.S.v. Art. 186 StGB ist. Ihr Wille wurde gegenüber dem Beschuldigten in Form des Hausverbots vom 10. Juni 2013 durch E.________, Direktorin, und in Form der Vereinbarung vom 1. Juli 2014 durch die – sowohl in Bezug auf die Räumlichkeiten der H.________ als auch in Bezug auf das Wohndomizil der Privatklägerin E.________ – rechtsgültig legitimierte Rechtsvertretung Dr. D.________ kundgetan. Beide Personen waren dazu berechtigt. Betreffend die Strafanträge hat Rechtsanwältin Dr. D.__