Berechtigter kann also nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter sein. Von der Berechtigung ist der Wille des Berechtigten zu unterscheiden: Letzteren kann auch ein Vertreter mit oder ohne Vollmacht zum Ausdruck bringen und damit das Hausrecht für den Berechtigten ausüben. Als Vertreter kommt der Hausgenosse, ein Familienangehöriger, ein Angestellter, ein Nachbar etc. in Frage. Weist der Vertreter eine unerwünschte Person erfolglos weg, so ist es Sache des Berechtigten, fristgerecht Strafantrag gegen die Täterschaft zu stellen oder einen vom Ver-