Die Briefkästen hätten sich vor der Türe befunden und um zum Hauseingang zu gelangen, musste zuerst der Garten durchquert werden. Dieser private Bereich grenzt sich erkennbar von der öffentlichen Strasse ab (pag. 181, S. 22 der Urteilsbegründung). 12.2 Strafanträge Geschädigte eines Hausfriedensbruchs können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen für die von ihnen gehaltenen Liegenschaften sein. Berechtigter i.S.v. Art. 186 ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Berechtigter kann also nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter sein.