, N 16 zu Art. 186). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erstreckt sich das Hausrecht der Strafklägerin über ihre eigentlichen Wohnräume hinaus auch auf den Hauseingang, welcher erhöht und von aussen über eine Treppe zugänglich ist, den Garten und die Zufahrt. Den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin E.________ ist zu entnehmen, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Garten, welcher durch einen Zaum umrundet war, gehandelt hat. Die Briefkästen hätten sich vor der Türe befunden und um zum Hauseingang zu gelangen, musste zuerst der Garten durchquert werden.