, N 12 f. zu Art. 186). Die Räumlichkeiten der H.________ und der dazugehörenden Filialen als abgeschlossene Räume eines Hauses sowie das private Wohndomizil der Strafklägerin sind vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfasst und werden geschützt. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 16 zu Art. 186).