18 angenommen haben, die Hausverbote würden nicht mehr gelten. Deshalb sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Beschuldigte um die andauernde Gültigkeit der Hausverbote wusste. Andernfalls wäre er kaum derart darauf bedacht gewesen, die Räumlichkeiten nicht zu betreten, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass das Hausverbot nicht mehr gelten würde. III. Rechtliche Würdigung