Ergänzend zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des 15. Juli 2015 vor dem Haus der Geschäftsführerin E.________ aufhielt und den Hauseingang betreten hat. Darüber hinaus gelangte die Kammer zum Schluss, dass den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Gültigkeit der Hausverbote nicht gefolgt werden kann. Er machte widersprüchliche und teilweise ausweichende Aussagen. Am 29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass das Haus- und Rayonverbot in den H._____