2) Der Beschuldigte betrat die Räumlichkeiten der H.________ im fraglichen Zeitraum gemäss Strafbefehl in dubio pro reo zwei Mal: Einmal am 20. Juli 2015 im H.________ am .________(Adresse), und einmal am 8. Juli 2015 in der Filiale I.________ am .________(Adresse). Für den darüber hinausgehenden Zeitraum sind keine Aufenthalte in den Räumlichkeiten erstellt.