Hätte er dies tun wollen, hätte er dies tun können. Dies habe er nur gesagt, da ihm unterstellt worden sei, dass er E.________ etwas habe antun wollen (pag. 149, Z. 9-13). Der Beschuldigte bestätigte, das Wohndomizil von E.________ am 15. Juli 2015 aufgesucht zu haben, um einen Brief in den Briefkasten zu werfen. Er stellte auch nicht in Abrede, das Schreiben verfasst zu haben. Zusammenfassend bestätigte der Beschuldigte den äusseren Ablauf der ihm vorgeworfenen Taten. 11.3 Fazit Unter Würdigung sämtlicher Beweise schliesst sich die Kammer dem zutreffenden Fazit des bestrittenen Sachverhalts der Vorinstanz an (pag.