Es kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe die Vereinbarung eingehalten und damit Lockerungen der Verbote verdient; insbesondere kann er auch nicht mehr einfach angenommen haben, die Hausverbote würden nicht mehr gelten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte kaum derart darauf bedacht gewesen wäre, die Räumlichkeiten nicht zu betreten, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass das Hausverbot nicht mehr gelte. Zum Brief an E.________ gab der Beschuldigte an, dass dies letztes Jahr im August gewesen sein könne. Dies wäre der zweite Brief.