lassen habe, Häuser und Rayons, in denen Stiftungsräte und Mitarbeitende der H.________ wohnen, zu betreten (pag. 9). Selbst bei Einhaltung dieser Vereinbarung bis Ende 2014 würde eine Ausnahme vom Rayon-, Haus- und Kontaktverbot nur für die Veranstaltungen K.________ Geltung haben. Bereits am 22. November 2014 wurde dem Beschuldigten in einem Brief von Rechtsanwältin Dr. D.________ aber mitgeteilt, sein Verhalten könne in keiner Weise mehr toleriert werden. Er hat gegen die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 verstossen. Es kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe die Vereinbarung eingehalten und damit Lockerungen der Verbote verdient;