Dem Beschuldigten kann hinsichtlich seiner Ansicht betreffend die Gültigkeit der Hausverbote nicht gefolgt werden. Er macht widersprüchliche und teilweise ausweichende Aussagen. Er legt sich deren Gültigkeit für sich so zu recht, da er einen Anspruch habe, eine H.________ aufzusuchen. Am 29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass das Haus- und Rayonverbot in den H.________ weiterhin andauere und auch jegliche Kontaktnahme zu den Mitarbeitenden zu unterlassen sei (pag. 13). Der Beschuldigte wurde darin auch aufgefordert, die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 einzuhalten. Dieser Vereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass es der Beschuldigte zu unter-