Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme hat er noch ausgeführt, dass er der Meinung gewesen sei, dass das Hausverbot 2015 nicht mehr gültig gewesen sei. Diese Aussage bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung. Direkt darauf angesprochen, ob er davon ausgehe, dass das Hausverbot nicht gültig sei, erwiderte der Beschuldigte hingegen, in der H.________ müsse er es ja befolgen, für den Rest des Hauses gelte es jedoch insbesondere dann nicht, wenn ihm jemand den Zutritt ausdrücklich erlaube (pag. 144, Z. 27-30). Dem Beschuldigten kann hinsichtlich seiner Ansicht betreffend die Gültigkeit der Hausverbote nicht gefolgt werden.