Er habe die Vereinbarung aber mehr gesehen, um die Folgen zu glätten (pag. 145, Z. 34-35). Auf Vorhalt des Schreiben von Rechtsanwältin Dr. D.________ vom 29. Juni 2015 (pag. 13) führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass es aufgrund des Vorfalls vom 20. Juni 2015 geschrieben worden sei, als er versucht habe, Kontakt aufzunehmen (pag. 146, Z. 9-11). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Gültigkeit der Hausverbote widersprüchliche Aussagen machte. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme hat er noch ausgeführt, dass er der Meinung gewesen sei, dass das Hausverbot 2015 nicht mehr gültig gewesen sei.