30, Z. 162-164). Es sei nie zur Frage gestanden, dass er irgendwelchen Personen der J.________ H.________ etwas antun würde (pag. 30, Z. 176-178). Was E.________ angehe, habe sie es selbst in der Hand. Wenn es so weiter gehe, könne es schon sein, dass ihm einmal die Hand ausrutsche (pag. 31, Z. 182-183). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussagen. Ergänzend fügte er hinzu, dass ihm ein Polizist gesagt habe, er solle es darauf ankommen lassen, ob er angezeigt würde. Deshalb habe er die H.________ im Juni 2015 betreten.