15 betreten habe und F.________ beschimpft habe, stimme nicht (pag. 28, Z. 58-60). Jedoch sei er am 8. Juli 2015 in der Filiale in der I.________ gewesen. Aber das Filialverbot sei ein Witz. Das zähle nur für die H.________ und nicht für alle anderen auch (pag. 28, Z. 66-69). Auf Vorhalt, dass er sich am Abend des 15. Juli 2015 vor dem Haus von E.________ aufgehalten habe und den Eingangsbereich betreten habe, antwortete der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse. Er habe ihr einmal einen Brief in den Briefkasten geworfen aber mehr nicht. Das sollte doch noch gestattet sein (pag. 28, Z. 71-75).