28, Z. 33-40). Der Beschuldigte gab selbstbelastend zu am 20. Juni 2015 die H.________ betreten zu haben. Es sei ein Samstag gewesen und er habe gedacht, die Geschichte sei vorbei (pag. 28, Z. 42-45). Auf Vorhalt, dass er am 29. Juni 2015 erneut schriftlich aufgefordert worden sei, das Haus- und Rayonverbot einzuhalten und sich darüber hinweggesetzt habe, meinte er, er sei damals nur im Treppenhaus gewesen, das Hausverbot gelte ja nur für die H.________ (pag. 28, Z. 47-51). Auf Vorhalt, dass er die H.________ am 4. Juli 2015 betreten haben soll, antwortete er, ja, seither sei er noch oft dort.