11.2.4 Aussagen des Beschuldigten (pag. 26 ff.; pag. 142 ff.) Der Beschuldigte hat im Laufe des Verfahrens insgesamt zweimal ausgesagt. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und zutreffende Aussagenwürdigung vorgenommen (pag. 176 ff.; S. 17-19 der Urteilsbegründung). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2015 gab er von Beginn weg an, er habe gemeint, dass diese Abmachung vom 1. Juli 2014 nicht mehr gültig sei. An das Hausverbot habe er sich jedoch gehalten (pag. 27, Z. 22-23). Es sei gar nicht erlaubt, ein Rayonverbot auszusprechen und das Hausverbot sei nur für die H._____