Auch sie machte differenzierte Aussagen und trennte selbst Wahrgenommenes von ihr Zugetragenem. Darüber hinaus decken sich ihre Aussagen betreffend die Gründe und das Verhalten des Beschuldigten mit den Aussagen der beiden Zeuginnen. Auf ihre Aussagen kann im Ergebnis abgestellt werden. In ihren Aussagen schildert sie nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie den Besuch des Beschuldigten und den an sie gerichteten Brief vom August 2015 als Stalking empfand. Es kann insoweit auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 174, S. 15-16 der Urteilsbegründung). 11.2.4 Aussagen des Beschuldigten (pag.