_ folgendermassen: Angst im Sinne, dass sie finde, dass es Drohungen mit ungewissen Ausgang seien. Sie empfinde es eben als Stalking, dass man zu ihr nach Hause komme und als Drohung, dass man ihr schreibe, mit ungewissem Ausgang. Sie wisse nicht, was daraus werde (pag. 139, Z. 35-37). Sie habe nachdem sie den Brief im August 2015 erhalten habe, ihrer Anwältin gesagt, dass sie Angst um ihre Kinder habe (pag. 140, Z. 20-22). Die Aussagen der Strafklägerin sind glaubhaft und ergeben ein stimmiges, einheitliches Ganzes. Auch sie machte differenzierte Aussagen und trennte selbst Wahrgenommenes von ihr Zugetragenem.