Der Beschuldigte sei 2013 auch zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr Drohbriefe in den Briefkasten gelegt. Letztmals habe sie ihn am 4. Januar 2016 bei sich zu Hause gesehen Er habe dort ein Hausverbot. Dieses Hauverbot stamme vom 7. Juni 2013 (pag. 137, Z. 39-44). Zu den Gründen für die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 führte sie aus, dass versucht worden sei, die Sache neu zu beurteilen. Sie hätten nochmals schauen wollen, ob es gehe. In der Folge habe sich der Beschuldigte nicht an das Hausverbot gehalten, sondern habe insbesondere die Filialen in der I.________ und P.________ besucht und dort die Mitarbeiter beschimpft (pag.