_ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 befragt. Es kann auf die eingehende und zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 173 ff., S. 14-16 der Urteilsbegründung). E.________ führt aus, dass sich weniger als 1% nicht an die Hausordnung halten würden. Sei dies der Fall, sei es immer das gleiche Prozedere. Es komme zu zwei mündlichen Verwarnungen und dann erhalte die Person ein schriftliches Hausverbot für den ganzen Verbund (pag. 137, Z. 21-25). Der Beschuldigte sei 2013 auch zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr Drohbriefe in den Briefkasten gelegt.