__ aufgehalten hat und dass er auch im Juli 2015 mehrmals ins Haus gekommen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin frei von unnötigen Belastungen und Widersprüchen sind. Sie macht nachvollziehbare und logische Aussagen. Sie schildert differenziert, was sie selbst wahrgenommen hat und was ihr von anderen Personen zugetragen worden ist. Ihre Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 11.2.3 Aussagen E.________ (pag. 137 ff.) Auch E.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 befragt.