Auch aus den Aussagen von G.________ geht hervor, dass die Gründe für das gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 der unangenehme und störende Geruch und die teilweise aggressiven Reaktionen des Beschuldigten – etwa das Herumbrüllen und die Beschimpfungen – gewesen sind. Sie bestätigte, dass sich der Beschuldigte im Juni 2015 in der H.________ aufgehalten hat und dass er auch im Juli 2015 mehrmals ins Haus gekommen ist.