Auch hier kann auf die eingehende und zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 172 f., S. 13-14 der Urteilsbegründung). G.________ sei schon ca. 20 Jahre im Betrieb und kenne den Beschuldigten daher schon seit den 90er Jahren. Damals seien sie noch in der .________ (Adresse) und er sei fleissiger Kunde gewesen. Es habe schon damals erste Probleme gegeben (pag. 134, Z. 21-23). Auch sie gab einerseits als Gründe für die Hausverbote an, dass aufgrund des Geruchs des Beschuldigten gewisse Räume nicht mehr hätten genutzt werden können.