Weiter geht aus ihren Aussagen hervor, dass das Hausverbot und dessen Gründe dem Beschuldigten kommuniziert worden sind. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Zeugin insgesamt logisch, nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und stimmig sind, sind nicht zu beanstanden und entsprechen zugleich der nach Würdigung ihrer Aussagen erlangten Überzeugung der Kammer. 11.2.2 Aussagen G.________ (pag. 134 ff.) G.________ wurde ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 befragt. Auch hier kann auf die eingehende und zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag.